|
§ 139 ZPO als „Magna Charta“ des
Zivilprozesses
Mit
Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO –
Kernstück eines fairen Prozessverfahrens – als „Magna Charta“ des
Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007,
Rd.-Nr. 1). Die ZPO kennt anders als das FGG (§ 12 FGG) keine
Amtsermittlung. Die Parteien haben nach dem Grundsatz der
Verhandlungsmaxime den Prozessstoff selber vorzutragen. Demgegenüber
beschreibt die zentrale Vorschrift des § 139 ZPO mit ihrer Regelung der
Hinweis- und Prozessförderungspflicht von Amts wegen zu erfüllende
Pflichten des Richters zursachlich-rechtlichen Prozessleitung.
Sie
soll ein faires Verfahren für die Parteien und rechtliches Gehör für
sie gewährleisten. Damit soll sie insbesondere dazu beitragen, den
verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz des rechtlichen Gehörs
nach Artikel 103 Abs. 1 GG zu verwirklichen. Diesen Grundsatz hat das
Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen betont. Die
Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vor Gericht (Artikel 103
Abs. 1 GG) ist für ein faires Verfahren und die Suche nach der
materiellen Gerechtigkeit von allerhöchsterBedeutung.
Rechtliches Gehör in der BGH-Rechtsprechung
Im
Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen (§§ 543, 544 ZPO)
nimmt der Bundesgerichtshof
die Verletzung des Grundrechts auf
Gewährung rechtlichen Gehörs außerordentlich ernst.
Obwohl die Annahmequote von Nichtzulassungsbeschwerden relativ gering
ist (unter 20 %), werden Nichtzulassungsbeschwerden, mit denen die
Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, häufig einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugeführt. Das
Anhörungsrügengesetz hat mit Wirkung zum 01.01.2005 dem
Bundesgerichtshof nach § 544 Abs. 7 ZPO die Möglichkeit
eingeräumt, auf die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs das Berufungsurteil
aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Zahlreiche Entscheidungen
verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH FamRZ 2005,
700) haben schon kurze Zeit nach Inkrafttreten der ZPO-Reform zum
01.01.2002 klargestellt, dass die Verletzung des Verfahrensgrundrechts
einer Partei auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG
Revisionszulassungsgrund ist (Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

Man kann es erstaunlich finden, dass der Bundesgerichtshof immer wieder
von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 544
Abs. 7 ZPO Gebrauch machen musste, weil das Instanzgericht seine
Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, den die
betroffene Partei im Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Die
Vielzahl der Entscheidungen belegt: Die zentrale Hinweis- und
Prozessförderungspflicht nach § 139 ZPO wird auch heute noch
von vielen Richtern nicht ausreichend ernst genommen.
Rechtliches Gehör in der BGH-Rechtsprechung
Umfang der ProzessförderungspflichtWelche Verpflichtungen treffen den Richter nach dieser Vorschrift?
Der Richter muss nach §
139 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt und die Rechtsfragen offen und
uneingeschränkt erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass die
Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle
wesentlichen Tatsachen erklären. Ich habe es in 35-jähriger
Tätigkeit bei den Instanzgerichten häufig erlebt: Richter
äußern Zweifel an der Schlüssigkeit oder Erheblichkeit
eines Vortrags. Sie haben Bedenken, ohne diese inhaltlich genau zu
artikulieren. Gelegentlich ist zu hören, man habe dann schon noch
Gelegenheit, die Auffassung des Gerichts in den
Entscheidungsgründen zu lesen.
Ein
solches Verfahren ist unzulässig. Den Richter trifft nicht nur
eine Hinweis - sondern auch eine Prozessförderungspflicht. Eine
Partei darf darauf vertrauen, dass sie rechtzeitig den Hinweis
erhält, was, warum und in welche Richtung eine Ergänzung des
Vorbringens oder ein Beweisantritt für erforderlich gehalten wird.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eine Partei durch
Rechtsanwälte vertreten ist (BGH, NJW-RR 2007, 17). Die Hinweise
müssen nicht nur vollständig und rechtzeitig erfolgen,
sondern insbesondere genau erkennen lassen, welche Aufklärung,
welchen Vortrag oder welche Beweisantritte das Gericht noch für
erforderlich hält. Natürlich erfüllt ein solcher –
inhaltlich klarer – richterlicher Hinweis seinen Zweck auch nur
dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit gegeben
wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu
ergänzen.
Deshalb
schreibt § 139 Abs. 4 ZPO vor: Hinweise sind nach dieser
Vorschrift so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu
machen sind. Das ist gerade mit Rücksicht auf die Veränderung
der Struktur der Berufung durch das ab 01.01.2002 geltende Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses von großer Bedeutung.
§ 522 Abs. 2 ZPO gestattet bekanntlich dem Berufungsgericht, eine
Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich
zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die
Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordern. Diese Radikallösung, die der
Gesetzgeber dem Berufungsgericht ermöglicht hat und von der in der
Praxis gerne und viel Gebrauch gemacht wird, kann die Parteien
besonders hart treffen, weil es gegen den Zurückweisungsbeschluss
nach § 522 Abs. 3 kein Rechtsmittel gibt. Die –
rechtspolitisch umstrittene – Regelung wurde vom
Bundesverfassungsgericht als verfassungsmäßig gebilligt
(BVerfG, NJW 2003, 281).
Eine Prozesspartei, die regelmäßig mit einem solchen
Verfahren rechnen muss, ist natürlich in besonderem Maß
schon in der I. Instanz darauf angewiesen, dass der Richter seine
Aufklärungspflicht und Prozessförderungspflicht
vollständig und insbesondere auch rechtzeitig erfüllt. Das
Erfordernis, die Hinweise nach § 139 Abs. 4 ZPO so früh wie
möglich zu erteilen, sichert die Vorschrift dadurch ab, dass
Hinweise nach § 139 Abs. 4 ZPO aktenkundig gemacht werden
müssen. So früh wie möglich bedeutet: Ein Hinweis kann
und muss bereits vor der mündlichen Verhandlung im Wege einer
entsprechenden Verfügung des Richters erfolgen. Denn wenn er den
Termin vorbereitet, kann er dem schriftsätzlichen Vortrag beider
Parteien entnehmen, wo welche Ergänzungen erforderlich erscheinen.
Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung
Allerdings
wird man nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass das
rechtliche Gehör bereits dann verletzt ist, wenn der Hinweis
– eigentlich zu spät - erst in der mündlichen
Verhandlung erfolgt. Die Frage einer Verletzung des § 139 ZPO bzw.
Artikel 103 Abs. 1 GG hängt dann vom weiteren Verfahren des
Gerichts ab. Erfolgt der Hinweis spät, also etwa in der
mündlichen Verhandlung (und damit später als eigentlich
§ 139 Abs. 4 ZPO vorsieht), dann muss das Gericht den Parteien
Gelegenheit geben, auf diesen Hinweis ausführlich einzugehen.
Soweit das Rückfragen der Partei erfordert, muss der Partei eine
Schriftsatzfrist eingeräumt oder die mündliche Verhandlung
wieder eröffnet werden (BGH FamRZ 2005, 700; NJW-RR 2007, 17).
Damit können - und müssen - Überraschungsentscheidungen
vermieden werden.
Die Notwendigkeit der
Erteilung entsprechende Hinweise gilt natürlich auch für die
II. Instanz: Wenn das Rechtsmittelgericht von der Auffassung der
Vorinstanz abweichen will, ist ein Hinweis erforderlich. Das gilt sogar
dann, wenn sich aus dem Vorprozess eine bestimmte Rechtsauffassung des
Rechtmittelgerichts erschließen lassen würde (BGH, Beschluss
vom 15.03.2006 mit Anmerkung Nasall, jurisPR-BGHZivilR 33/2006, Anm. 2).
Die Hinweispflicht in der Praxis
In
der Praxis wird gegen die Verpflichtung des Gerichts, rechtzeitige
prozessfördernde Hinweise zu geben, immer wieder verstoßen.
Nur deshalb gibt es eine solche Vielzahl von höchstrichterlichen
Entscheidungen, die eine Verletzung des § 139 ZPO i. V. m. Artikel
103 Abs. 1 GG belegen.
Ein neueres Beispiel aus
meiner Praxis: Die Instanzgerichte lassen eine
Aufrechnungserklärung des Beklagten gegenüber einer
unstreitigen Klageforderung unberücksichtigt. Die
Aufrechnungsforderungen übersteigen die Klageforderung. Der
Hinweis des Gerichts lautet:
„Es erscheint nicht sinnvoll, mit die Klageforderung übersteigenden Forderungen aufzurechnen.“
Was
soll die Partei mit einem solchen „Hinweis“ anfangen? Sie
verweist erneut auf die Reihenfolge, in der sie die Aufrechnung geltend
gemacht hat. Der Hinweis des Gerichts ist inhaltlich falsch, weil die
Partei die Reihenfolge der Aufrechnungsforderung vorschreiben kann
(§ 396 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist keine Reihenfolge vorgegeben,
ergäbe sich diese aus § 396 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. §
366 BGB.
Der Hinweis ist aber abgesehen von der inhaltlichen Unrichtigkeit auch
unverständlich. Er artikuliert die tatsächlichen Bedenken des
Richters nicht in nachvollziehbarer Weise. Der Richter hatte dazu in
der Gerichtsakte vermerkt:
„Bis zu welcher Höhe?“
Damit hat der Richter – aber eben nur für das Gericht in der
Akte – festgehalten, der Beklagte solle angeben, bis zu welcher
Höhe die letzte zur Aufrechnung gestellte Forderung verbraucht
wird, wenn der Restbetrag die Klageforderung übersteigt. Auch das
ist unrichtig. Auf eine solche Angabe kommt es nicht an. Die
(teilweise) Tilgung der Aufrechnungsforderung bis zur Höhe der
Klageforderung ergibt sich automatisch bei Prüfung der
Gegenforderungen in der maßgeblichen Reihenfolge.
Bezeichnend ist aber die Divergenz zwischen der Aussage in der
„aktenkundigen“ Notiz und dem Hinweis, der den Parteien
gegeben wurde: In der Akte vermerkt der Richter seine Bedenken konkret
und nachvollziehbar (wenngleich unrichtig), aus dem erteilten Hinweis
lassen sie sich letztlich nicht erschließen.
Dieses Beispiel, das für viele stehen mag, zeigt: Noch immer haben
Richter oft Schwierigkeiten, ihre Bedenken uneingeschränkt und
offen zu artikulieren und damit – was geboten ist – den
Prozessparteien auf gleicher Augenhöhe zu begegnen (vgl. Reinelt
ZAP Sonderheft für Dr. Egon Schneider zum 75. Geburtstag 2002, S.
52 „Irrationales Recht“ VII „Die
Richterherrschaft“). Kein Wunder, dass es bei dieser
Abwehrhaltung Versuche gegeben hat, die Dokumentationspflicht des
§ 139 Abs. 4 und 5 ZPO (Hessische Gesetzesinitiative) auszuhebeln
und sich damit wiederum weiter von einem fairen Verfahren zu entfernen,
ein Versuch, der erfreulicherweise gescheitert ist (hierzu der
Grandseigneur des Zivilprozessrechts Egon Schneider, Praxis der Neuen
ZPO Teil I, Rd.-Nr.: 184).
Unser Autor Dr. Ekkehart Reinelt ist Rechtsanwalt beim BGH,
Lehrbeauftragter der Universität Regensburg und Vertreter der
Anwaltschaft im Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische
Staatsprüfung des LJPA Bayern. Er war 35 Jahre als Instanzanwalt
in München tätig. Für den fachlichen Austausch steht er
Ihnen unter Reinelt@BGHanwalt.de oder telefonisch unter 0721 / 942 69
60 gerne zur Verfügung.
|