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 Während in
der Öffentlichkeit aus politischen Gründen die
Rangfolge und damit die
Sicherstellung des Kindesunterhalts als zentrale Änderung des
Unterhaltsrechts dargestellt wird, werden die einschneidendsten
Auswirkungen der Unterhaltsrechtsreform verschwiegen oder nur am Rande
erwähnt.
Tatsache ist, dass die Reform für Frauen ganz
erhebliche negative Auswirkungen hat. Einen lebenslangen
Unterhaltsanspruch wird es künftig wohl nicht mehr oder nur in
ganz
seltenen Ausnahmefällen geben. Die Lebensstandardgarantie
wurde
abgeschafft. Kurzum: Der Grundsatz, einmal mit einem gut verdienenden
Unternehmer verheiratet zu sein und sodann lebenslang versorgt zu
werden, gilt nicht mehr. Die mit dem Unternehmer verheiratete
Verkäuferin wird sich nach einer Übergangszeit mit
ihrem Gehalt als
Verkäuferin zufriedengeben müssen. Es bleibt
abzuwarten, welche
Auswirkungen diese Reform auf Eheschließungen sowie auf die
anschließende Familienplanung hat. Bereits bei der
Eheschließung
kann sich die Ehefrau nicht mehr darauf verlassen, nach
mehrjähriger
Kinderbetreuung durch Ehegattenunterhaltsansprüche abgesichert
zu sein.
Vielmehr muss die Lebensplanung in der Weise geändert werden,
dass
Ehefrauen schon während der Ehe ihren beruflichen Werdegang in
den
Vordergrund stellen und die Kinderbetreuung entweder Dritten
überlassen
oder die Ehemänner verstärkt zur Kinderbetreuung
heranziehen.
Hintergrund
der Änderung des Unterhaltsrechts ist letztlich –
positiv gesehen –
eine Anregung zur Emanzipation der Frau dahingehend, dass
Kinderbetreuung nicht identisch ist mit einem Ausscheiden aus dem
Berufsleben. Vielmehr sollen die Frauen nach einer kurzen
Übergangszeit
der Kinderbetreuung ihren beruflichen Werdegang fortsetzen. Das soll
und muss zur Folge haben, dass die Männer künftig bei
Haushaltsführung
und Kinderbetreuung einen umfangreicheren Beitrag leisten
müssen als
bisher. So ist letztlich fraglich, ob die Nachteile nicht nur
vordergründiger Natur sind, sondern vielmehr der Vorteil in
Form der
Abschaffung des bisherigen Eheverständnisses
überwiegt.
Zum Inhalt der Unterhaltsrechtsreform:
I.
§ 1569 BGB: Grundsatz der Eigenverantwortung
Das Prinzip
der Eigenverantwortung wird durch die amtliche Überschrift
besonders
betont und führt dazu, dass unter Wahrung der Belange eines
gemeinschaftlichen, vom Berechtigten betreuten Kindes ein
Unterhaltsanspruch umso eher beschränkt werden kann, je
geringer die
ehebedingten, auf der Aufgabenverteilung während der Ehe
beruhenden
Nachteile sind, die beim unterhaltsberechtigten Ehegatten in Folge der
Scheidung eintreten. Künftig wird nicht – wie bisher
– jede
Einkommensdifferenz der Eheleute zur Bejahung des
Aufstockungsunterhalts führen, sondern nur ein wesentlicher
Einkommensunterschied.
Grund für die nachehelichen
Unterhaltsansprüche ist die sich aus Art. 6 GG ergebende
nachwirkende
Mitverantwortung, die den Ausgleich der Nachteile erfordert, die
dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der
Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach
der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen
Unterhalt
sorgen kann. Ehebedingte Nachteile steigen typischerweise mit der Dauer
der Ehe, sodass im Einzelfall eine lebenslange Unterhaltspflicht
gerechtfertigt sein kann. Je geringer die Nachteile sind, desto eher
ist eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs geboten.
Die
Einfügung des Wortes „nur“ in Satz 2 der
Vorschrift soll verdeutlichen,
dass ein Unterhaltsanspruch gemessen am Grundsatz der
Eigenverantwortung die Ausnahme, aber nicht – wie bisher
– die Regel
ist. Mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz wird eine
für alle
Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung
eingeführt, die eine
Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von
Unterhaltsansprüchen
ermöglicht. Besondere Bedeutung erlangt der Grundsatz der
Eigenverantwortung bei der Auslegung von § 1578b BGB: Ein
Unterhaltsanspruch kann umso eher beschränkt werden, je
geringer die
ehebedingten Nachteile sind, die als Folge der Scheidung eintreten.
II.
Änderung von § 1570 BGB (Unterhalt wegen Betreuung
eines Kindes) Ein
geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei
Jahre
nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs
verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit
entspricht.
Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden
Möglichkeiten der
Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs
verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter
Berücksichtigung der
Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe
sowie
der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Des Weiteren
sieht der neu eingefügte Absatz 2 eine besondere
Verlängerungsmöglichkeit vor. Diese besteht
unabhängig vom Wohl des
Kindes. Sie rechtfertigt sich vielmehr aus der nachehelichen
Solidarität. Entscheidend dafür sind die
tatsächliche Gestaltung der
Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit durch die Ehegatten
sowie die
Dauer der Ehe, die im Einzelfall eine Verlängerung
rechtfertigen
können. Mit diesem Anspruch wird der besondere Schutz der Ehe
zum
Ausdruck gebracht.
Der zeitliche „Basisunterhalt“ ist nach §
1570 I S. 2 und 3 BGB zu verlängern, soweit und solange dies
der
Billigkeit entspricht. Maßstab für eine
Verlängerung sind in erster
Linie kindbezogene Gründe. Die „Belange des
Kindes“ sind immer dann
berührt, wenn das Kind in besonderem Maße
betreuungsbedürftig ist. Das
Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der betreuende
Elternteil sich
nur dann auf eine Fremdbetreuungsmöglichkeit verweisen lassen
muss,
wenn dies mit den Kindesbelangen vereinbar ist.
Die Belange
des Kindes können beispielsweise dann einer Fremdbetreuung
entgegenstehen, wenn das Kind unter der Trennung besonders leidet und
daher der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil
bedarf. Zu
beachten ist, dass nur bestehende Möglichkeiten der
Kinderbetreuung
Berücksichtigung finden sollen. Die
Fremdbetreuungsmöglichkeit muss
tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sein
und mit dem
Kindeswohl im Einklang stehen.
Der Grundsatz der
Eigenverantwortung gem. § 1569 BGB ist als Auslegungsgrundsatz
für alle
Unterhaltstatbestände heranzuziehen. Bei der Auslegung von
§ 1570 BGB
führt dies dazu, dass das bisherige von der Rechtsprechung
entwickelte
„Altersphasenmodell“, ab welchem Alter des Kindes
dem betreuenden
Elternteil eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, neu zu
überdenken und zu
korrigieren ist.
Dem Prinzip der Eigenverantwortung werden
beim Betreuungsunterhalt dort Grenzen gesetzt, wo es um das Kindeswohl
geht. Soweit es das Kindeswohl erfordert, hat das Prinzip der
Eigenverantwortung zurück zu stehen. Es kommt auf die
Betreuungsbedürftigkeit des Kindes an, also nicht nur auf das
Alter,
sondern den Gesundheitszustand sowie den sonstigen Entwicklungsstand
oder etwaige Verhaltensstörungen.
Zum Umfang der eigenen
Erwerbstätigkeit: In dem Maße, in dem eine
kindgerechte zumutbare
Betreuungsmöglichkeit tatsächlich besteht, kann von
dem betreuenden
Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ist danach
zunächst
nur eine Teilzeittätigkeit möglich, ist daneben
– je nach Bedürftigkeit
– auch weiterhin Betreuungsunterhalt zu zahlen. Das Gesetz
verlangt
keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der
elterlichen
Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des
Kindeswohls
wird vielmehr auch künftig ein gestufter Übergang
möglich sein.
Die
Betreuung in Krankheitszeiten, Ferienzeiten und bei
unregelmäßigen
Schließungszeiten der Betreuungseinrichtungen/Schule ist mit
zu
berücksichtigen mit der Folge, dass eine Erwerbsobliegenheit,
die über
eine Halbtagstätigkeit hinausgeht, vor Beginn der 3.
Grundschulklasse
nur im Ausnahmefall bestehen dürfte und vor Schulbeginn die
Erwerbsobliegenheit durch eine Teilzeittätigkeit im Regelfall
erfüllt
ist.
Verlängerung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1570 II
BGB:
Der Betreuungsunterhalt kann im Einzelfall aus Gründen
verlängert
werden, die ihre Rechtfertigung allein in der Ehe finden. So kann etwa
einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung
seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder
zurückgestellt hat,
ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt
eingeräumt werden, als
einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder in den Beruf
zurückkehren wollte. III.
Notarielle Beurkundung einer Unterhaltsvereinbarung gem. §
1587c BGB
Eine
Vereinbarung betreffend den nachehelichen Unterhalt, die vor der
Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, muss notariell beurkundet
werden bzw. durch gerichtlich protokollierten Vergleich, §
127a BGB,
geregelt werden.
Solche Vereinbarungen konnten bisher formlos
getroffen werden, wobei jedoch auch in der bisherigen Praxis die
Protokollierung im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Regel war, schon
allein zum Zwecke der Titulierung der Ansprüche. Eine
später
erforderlich werdende Anpassung der Vereinbarung sollte durch die
Einführung des Formzwangs nicht unnötig erschwert
werden.
Mit
der Einführung des Formerfordernisses wird die Wirksamkeit
bestehender
Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die von
Ehegatten in
der Vergangenheit formfrei geschlossen werden konnten,
unberührt
gelassen. Vor dem Inkrafttreten des
Unterhaltsänderungsgesetzes
formfrei geschlossene Unterhaltsvereinbarungen werden nicht
ungültig. IV.
Änderung der Rangfolge / § 1609 BGB: Rangfolge
mehrerer Unterhaltsberechtigter Es gilt folgende
Rangfolge:
1. Minderjährige unverheiratete
Kinder und Kinder i.S.d. § 1603 II S. 2 BGB;
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt
sind oder im Falle einer Scheidung wären sowie Ehegatten und
geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der
Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile i.S.d.
§
1578 b I S. 2 und 3 zu berücksichtigen;
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten,
die nicht unter Nr. 2 fallen;
4. Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen;
5. Enkelkinder und weitere
Abkömmlinge;
6. Eltern;
7. Weitere Verwandte der aufsteigenden
Linie; unter ihnen gehen die näheren den entfernteren vor.
Im
1. Rang befinden sich sowohl minderjährige unverheiratete
Kinder als
auch privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 II S. 2
BGB). Diese haben
Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.
Im 2. Rang wird
nicht mehr differenziert, ob die Elternteile verheiratet sind oder
waren oder ob es sich um einen Anspruch eines nicht verheirateten
Elternteils gem. § 1615 l II S. 2, IV BGB handelt. Im 2. Rang
befinden
sich auch die verheirateten Elternteile, die, unterstellt, sie
wären
geschieden, wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt
wären
sowie jene Ehegatten, bei denen eine Ehe von langer Dauer vorliegt.
Durch
§ 1609 S. 2 Nr.2 BGB wird klargestellt, dass für die
Auslegung des
Begriffs „Ehe von langer Dauer“ weitere
Gesichtspunkte wertend
heranzuziehen sind, so z.B. inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für
den eigenen
Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem
aus der
Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie
aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während
der Ehe ergeben. Die Gewährung des Unterhaltsvorrangs wegen
langer
Ehedauer beruht insbesondere auf dem Gedanken, das Vertrauen desjenigen
Ehegatten zu schützen, der sich unter Verzicht auf die eigene
berufliche Entwicklung in der Ehe überwiegend der Pflege und
Erziehung
der gemeinschaftlichen Kinder oder der Führung des Haushaltes
dauerhaft
gewidmet hat. Damit sollen Ehegatten geschützt werden, die
sich für ein
solches traditionelles Ehemodell entschieden haben. Weiteres
Auslegungskriterium ist das Lebensalter der Parteien im Zeitpunkt der
Scheidung oder ob sie in jungen Jahren bzw. erst im Alter geheiratet
haben sowie die wirtschaftlichen Verflechtungen und
Abhängigkeiten.
Auf
dem 3. Rang befinden sich Ehegatten, die nicht wegen Betreuung eines
Kindes unterhaltsberechtigt sind, auch nicht wegen langer Ehedauer.
Auf
dem 4. Rang befinden sich die volljährigen, nicht
privilegierten
Kinder, also solche, die sich in der Berufsausbildung befinden oder ein
Studium absolvieren. Grund: Diese werden regelmäßig
entweder
Ausbildungsvergütung beziehen oder es besteht ein Anspruch auf
staatliche Ausbildungsförderung.
Auf dem 5. Rang befinden sich Enkelkinder und weitere
Abkömmlinge (diese sind gleichrangig). V.
Additionsmethode bei Gleichrang von Elternteilen Durch
§ 1609 Nr. 2, 3 BGB wird der Gleichrang von
Elternteilen/Ehegatten in
weit größerem Ausmaß eingeführt
als dies bisher der Fall war. VI.
Änderung des § 1615 l BGB (nichtehehliche
Mutter/Vater)
Gemäß
§ 1615 l II S. 3 BGB beginnt die Unterhaltspflicht
frühestens vier
Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre
nach der
Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der
Billigkeit
entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die
bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu
berücksichtigen.
Die
Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung des Kindes richtet sich beim
nichtehelichen Kind künftig nach denselben
Grundsätzen wie beim
ehelichen Kind und ist gleichlang ausgestaltet.
Für die ersten
drei Lebensjahre des Kindes besteht immer ein Unterhaltsanspruch.
Für
die Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres wird der
Unterhaltsanspruch nach Billigkeit verlängert gem. §
1615 l II S. 4
BGB, wobei den Belangen des Kindes entscheidende Bedeutung zukommt. Es
sind die zumutbaren Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu
berücksichtigen. Es gilt das gleiche wie beim nachehelichen
Betreuungsunterhalt.
Die Differenzierung nach kind- und
elterbezogenen Umständen kann fortgeführt werden und
im Lichte des
Beschlusses des BVerfG (FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735)
weiterentwickelt werden. Gewichtige elternbezogene Gründe
liegen z.B.
vor bei dauerhafter Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen
Kinderwunsch (BGH FamRZ 2006, 1362). Von Bedeutung ist auch, wenn ein
Elternteil zum Zwecke der Kindesbetreuung einvernehmlich eine
Erwerbstätigkeit aufgegeben hat oder wenn ein Elternteil
mehrere
gemeinsame Kinder betreut.
Hintergrund für die Begrenzung auf
drei Jahre sind zahlreiche sozialstaatliche Leistungen und Regelungen,
die ab diesem Zeitpunkt gelten. So besteht der Anspruch des Kindes auf
einen Kindergartenplatz vom vollendeten 3. Lebensjahr an (§ 24
SGB
VIII). Nach § 10 I SGB II besteht die Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit eines Hilfebedürftigen, soweit die
Betreuung des
Kindes, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, in einer Tageseinrichtung
sichergestellt ist.
Bei der Billigkeitsabwägung und
Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die
3-Jahresgrenze hinaus
sind in erster Linie kindbezogene Belange zu berücksichtigen.
VII.
Änderungen von § 1579 BGB / Verwirkung
§
1579 BGB erfährt zwei wesentliche
Änderungen:
- Der Härtegrund der kurzen
Ehedauer nach Nr. 1 wird der Entscheidung des BVerfG (FamRZ 1989, 941)
angepasst.
-
Ferner wird ein neuer Härtegrund (Nr. 2) eingeführt,
wenn der
Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Mit
der erstgenannten Änderung wird deutlich gemacht, dass die
Kindesbelange und die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einer
Beschränkung des Unterhalts weder von vornherein noch
grundsätzlich
entgegenstehen, sondern dass eine umfassende
Billigkeitsabwägung
vorzunehmen ist. Liegt eine kurze Ehe i.S.v. § 1579 Nr. 1 BGB
vor, so
hängt die Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung
des
Unterhaltsanspruchs nur noch von der Billigkeitsprüfung ab,
die vor
allem der Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder dient. Liegt
dagegen kein Fall des § 1579 Nr. 1 BGB vor, gilt §
1587b mit der Folge,
dass beispielsweise bei einer 4-jährigen Ehe eine
Beschränkung eher in
Betracht kommen kann als bei einer 10- bis 15-jährigen Ehe.
Neuer
Härtegrund:
Durch
§ 1579 Nr. 2 BGB wird der in der Praxis bedeutsamste
Härtegrund, das
dauerhafte Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen
Partner, als eigenständiger Ausschlusstatbestand normiert. Die
neue
Vorschrift erfasst viele derjenigen Fälle, die von den
Gerichten
bislang über den bisherigen § 1579 Nr. 7 BGB
gelöst wurden.
Mit
dem neuen Härtegrund wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des
Unterhaltsberechtigten sanktioniert, sondern es wird eine rein
objektive Gegebenheit erfasst, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung
unzumutbar erscheinen lässt. Dabei gibt das Gesetz keine
Definition
vor, ab wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen ist.
Aufgrund der Vielfalt der denkbaren Lebenssachverhalte hat allein das
mit dem konkreten Fall befasste Gericht zu entscheiden, ob im
Einzelfall eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt.
Gemäß der
bisherigen Rechtsprechung wird dies insbesondere dann bejaht werden
können, wenn objektive nach außen tretende
Umstände, wie gemeinsam
geführter Haushalt, Erscheinungsbild in der
Öffentlichkeit, größere
gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf
eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidender Umstand
ist, dass sich der Ehegatte aus der nachehelichen Solidarität
herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr
benötigt. VIII.
Kindesunterhalt Anstelle
des Anspruchs, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen
Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen zu können,
tritt für das minderjährige Kind der Anspruch, den Unterhalt als
Prozentsatz des Mindestunterhalts verlangen zu können.
Berechnungsgrundlage ist ein Zwölftel des doppelten Freibetrages für
das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32
VIS.1 EStG. Der Kinderfreibetrag beträgt derzeit 1.824 Euro.
Dies entspricht einem Mindestunterhalt von 265 Euro / 304 Euro und /
356 Euro. Da das halbe Kindergeld in Abzug zu bringen ist,
lauten die Zahlbeträge der jeweiligen Altersstufe: 188 Euro / 227 Euro
/ 279 Euro. Dies entspräche einer deutlichen Absenkung
gegenüber den bisherigen Sätzen. Deshalb wurde mit § 35 Nr. 4 EGZPO
eine Festschreibung des Mindestunterhalts auf folgende Zahlbeträge
vorgenommen: 1. Altersstufe:
202 Euro 2. Altersstufe: 245 Euro 3.
Altersstufe: 288 Euro Diese neuen Zahlbeträge sind
gleichzeitig auch die Einsatzbeträge in der Mangelfallberechnung. Diese
„manuelle“ Festschreibung gilt solange, bis die „automatisch
ermittelten“ Werte die „manuellen“ übersteigen. Das
Kindergeld ist als bedarfsdeckendes Einkommen des Kindes zu behandeln.
Es wird bei Volljährigen ganz, bei Minderjährigen hälftig auf den
Unterhalt angerechnet. Falls der Pflichtige das Kindergeld bezieht, ist
es trotzdem bedarfsmindernd abzuziehen. Der Pflichtige muß das
Kindergeld dann an das Kind weiterleiten; tut er dies nicht, macht er
sich schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB.
Tenorierungsvorschlag: Der
Beklagte ist verpflichtet, an das Kind... geboren am... zu Händen des
gesetzlichen Vertreters... ab... einen monatlich im Voraus fälligen
Unterhalt in Höhe von... % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweils
zutreffenden Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld (für ein erstes
Kind) zu bezahlen, derzeit somit (z.B.) 279 Euro – 77 Euro = 202 Euro.
Alternativ:
Der Beklagte ist verpflichtet, ab ... für sein Kind ...
geboren am ... einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen
Mindestunterhalts der Altersstufe 1 abzüglich hälftiges Kindergeld für
ein erstes Kind, damit derzeit 202 Euro, sowie ab ... in Höhe des
jeweiligen Mindestunterhalts der Altersstufe 2 abzüglich hälftiges
Kindergeld sowie ab ... in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der
Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld zu bezahlen.
Behandlung
von Alttiteln / Abänderungsklage Die Alttitel gelten ohne
zeitliche Beschränkung und ohne, dass es eines individuellen
Umstellungsverfahrens bedarf, weiter. Da sie sich allerdings auf die ab
dem 01.01.2008 nicht mehr existierende Regelbetrag-Verordnung beziehen,
sind sie nach einer in § 35 Nr. 3 EGZPO aufgeführten Formel auf den
Mindestunterhalt umzustellen. Die Zahlbeträge aus den Alttiteln bleiben
gleich. Die Dynamik bleibt erhalten. Die Umrechnung nach § 35 Nr. 3
EGZPO führt –bei gleichbleibenden Zahlbeträgen- zu folgender Änderung
von den Prozentzahlen des Regelbetrages zu den Prozentzahlen des
Mindestunterhalts:
| Bisheriger
Satz | Neuer Satz bei altem Titel | | v.H. des
Regelbetrages der
jeweiligen Altersstufe | %
des Mindestunterhalts der 1. Altersstufe | %
des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe | %
des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe | | 100 | 97,8 | 100 | 100 | | 107 | 97,8 | 102,7 | 105,7 | | 114-135 | 97,8 | 102,7 | 106,5 | | 142 | 102,8 | 108 | 112 | | 150 | 108,6 | 114,2 | 118,3 | | 160 | 116,1 | 121,7 | 126,3 | | 170 | 123,2 | 129,5 | 134,2 | | 180 | 130,4 | 136,9 | 142,1 | | 190 | 137,6 | 144,7 | 150,1 | | 200 | 144,8 | 152,1 | 157,8 |
IX.
Übergangsvorschriften
Die
Anpassung von bereits bestehenden Unterhaltstiteln erfolgt nach
§ 35 des Gesetzes betreffend die Einführung der ZPO.
Nach § 35 Nr. 4 beträgt der Mindestunterhalt
minderjähriger Kinder i.S. des § 1612a I BGB:
- für die Zeit bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 279,00 €,
- für die Zeit vom 7. bis zur
Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 322,00 €,
- für die Zeit vom 13.
Lebensjahr an (3. Altersstufe) 365,00 €,
jeweils
bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach
Maßgabe des §
1612a I BGB den hier festgelegten Betrag übersteigt.
Durch
diese Bestimmung ist sichergestellt, dass die für die konkrete
Unterhaltsberechnung maßgebliche
Bezugsgröße und damit das heute
geltende Unterhaltsniveau in keinem Fall absinkt. Die bisherige
Differenzierung in der Unterhaltshöhe zwischen Ost- und
Westdeutschland
wird aufgegeben. X.
Persönliche Anmerkung / Beratungshinweis
1.
Auffallend ist der Widerspruch der Unterhaltsrechtsreform zu der
Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Inhaltskontrolle und
Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Eheverträgen.
Nachdem
nunmehr die zeitliche Begrenzung des Unterhaltstatbestands sowie die
nacheheliche Eigenverantwortung die Regel sein wird ist fraglich,
inwieweit die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von
Eheverträgen und
Scheidungsvereinbarungen noch aufrecht erhalten bleiben wird.
Während
die vorbezeichnete Rechtsprechung gerade den nachehelichen
Ehegattenunterhalt sichern sollte und insbesondere gerade auch den
Altersunterhalt, fallen diese Unterhaltsansprüche unter
Umständen schon
nach einer Übergangszeit weg aufgrund des geänderten
Altersphasenmodells sowie aufgrund der zeitlichen Befristung.
2.
In der Praxis wird der Anwalt aufgrund der Unterhaltsrechtsreform
zunehmend mehr Unterhaltsverzichtsvereinbarungen, z.B. gegen
Abfindungszahlung, abschließen können ohne die
Gefahr der Haftung!
3.
Da die Dauer der Unterhaltsansprüche bei Kinderbetreuung im
Wesentlichen von der Wahrung der Belange eines gemeinschaftlichen
Kindes abhängt, stellt sich die Frage, ob nun in der Praxis
jeweils im
Rahmen von Unterhaltsverfahren Sachverständigengutachten
erholt werden
müssen zu der Frage, ob die Belange des Kindes gewahrt sind,
wenn
dieses z.B. durch Dritte betreut wird.
4. Eine
besondere Bedeutung wird wohl die Beweisführung zur Frage der
Möglichkeit der anderweitigen Kinderbetreuung erlangen.
5.
Da auch beim Verwirkungstatbestand die Wahrung der Belange des Kindes
eine große Rolle spielt, wird die Verkürzung des
Zeitraums, in welchem
Unterhalt wegen Kinderbetreuung verlangt werden kann, Auswirkungen
dahingehend haben, dass – mehr als bisher – ein
Verwirkungstatbestand
bejaht werden wird.
6. Der Anwalt muss bereits im Antrag die
zeitliche Befristung beachten. Der Antrag ist wie folgt zu stellen:
„Der Unterhaltsanspruch wird auf die Dauer von ... Jahren
begrenzt.“
7. Abänderung bestehender
Unterhaltstitel aufgrund der geänderten Gesetzeslage:
Grundsätzlich ist eine Gesetzesänderung Grund
für die Abänderung eines vorhandenen Titels.
Die
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist im
Abänderungsverfahren
regelmäßig nicht nach § 323 II ZPO
präkludiert, jedenfalls dann, wenn
-wie dies in der Regel der Fall sein wird– wenn nach der
früheren
Rechtsprechung des BGH im Zeitpunkt der abzuändernden
Entscheidung noch
keine Begrenzung in Betracht kam, weil die Abänderung dann auf
die
geänderte Rechtslage gestützt werden kann.
Lediglich dann,
wenn die für die zeitliche Begrenzung ausschlaggebenden
Umstände
bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar waren,
hätte der
nacheheliche Unterhalt im Ursprungsverfahren zeitlich begrenzt werden
können und der Unterhaltspflichtige wäre
später mit den damals schon
ausreichenden Tatsachen präkludiert (vgl. Dose FamRZ 2007,
1289, 1296). XI. Fazit
Abschließend
stellt sich noch die Frage, ob man als Anwalt, der bereits vor Trennung
oder Scheidung mit der Rechtsberatung beauftragt ist, nun der Ehefrau
dazu raten soll, nicht zu arbeiten, um damit ehebedingte Nachteile zu
erleiden und länger Unterhalt in Anspruch zu nehmen, oder aber
die
Emanzipation fördern soll, sei dies eventuell zum Nachteil der
Kinder,
jedoch möglicherweise zum Vorteil der Ehefrau, die ihre
Erfüllung nicht
allein in der Kinderbetreuung, sondern auch in der
Berufsausübung
sieht. Nicht zuletzt wird die derzeitige Arbeitsmarktlage eher Anlass
dafür geben, die vorgenannte zweite Variante der Beratung zu
wählen.
Unser
Autorin Rechtsanwältin Beate Heiß ist
Fachanwältin für Familienrecht
und seit über 25 Jahren ausschließlich in diesem
Bereich tätig. Zudem
ist sie Mitglied des Fachausschusses für Familienrecht der RAK
München.
Sie ist darüber hinaus Autorin zahlreicher
Fachbücher, wie
„Vertragsgestaltung in Familiensachen“ und
Formularbibliothek
Vertragsgestaltung, FamR (beide Nomos 2007, Details unter www.Fachliteratur.de,
Suche nach 30451 und 30452) sowie Herausgeberin und Mitautorin von
„Unterhaltsrecht – Ein Handbuch für die
Praxis“ (C.H. Beck Verlag, www.Fachliteratur.de,
Suche nach 30453). Rechtsanwältin Heiß steht Ihnen
für den fachlichen Austausch gerne zur Verfügung
unter info@heiss-tschofen.de
oder telefonisch unter 08669 / 869 00. |