|
 Ein
wirklicher europäischer Binnenmarkt kann ohne eine
Verringerung der
Hürden bei der Rechtsverfolgung schwerlich entstehen. Die
Verordnung
der Europäischen Gemeinschaft Nr. 805/2004 (EuVTVO)
führt insoweit
einen europäischen Vollstreckungstitel für
unbestrittene Forderungen
ein. Sie legt Mindestvorschriften fest, damit Entscheidungen,
gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden in allen
Mitgliedstaaten ohne Zwischenverfahren im
Vollstreckungsmitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden
können.
Das weiterhin gangbare Zwischenverfahren (Exequaturverfahren)
beinhaltet, dass ein Titel von einem Gericht im Vollstreckungsstaat
zusätzlich für vollstreckbar erklärt werden
musste; ein Umstand, der
mit erheblichem Zeit- wie Geldaufwand verbunden und der Effizienz einer
grenzüberschreitenden Vollstreckung hinderlich war. Zur
Durchführung
der Verordnung wurden die §§ 1079 bis 1086 ZPO
eingeführt.
Anwendbarkeit
der EuVTVO
Die neue Regelung
gilt in allen Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) und ist
nur auf Zivil- und Handelssachen
anzuwenden. Nach Art. 2 Abs. 2 EuVTVO sind dem Anwendungsbereich der
Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die
gesetzliche
Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen
Güterstände, das
Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,
Konkurse,
Vergleiche und ähnliche Verfahren, die soziale Sicherheit und
die
Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommen.
Die Forderung selbst muss eine unbestrittene sein, wobei die Forderung
gem. Art. 3 EuVTVO als unbestritten gilt, wenn
1. der Schuldner ihr im Gerichtsverfahren
durch Anerkenntnis oder Vergleich zugestimmt hat,
2.
der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren nie nach den
maßgeblichen Rechtsvorschriften
widersprochen hat,
3. der Schuldner vor
Gericht säumig (nicht erschienen oder nicht
ordnungsgemäß vertreten)
war
oder
4. der Schuldner die Forderung
ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt
hat.
Der
Gläubiger kann gem. Art. 27 EuVTVO zwischen dem
europäischen
Vollstreckungstitel und der Exequatur
gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 (EG-Zuständigkeit der Gerichte und Vollstreckung
von
Urteilen-VO) wählen. Art. 28 EuVTVO lässt die
Anwendung der Verordnung
(EG) Nr. 1348/2000 (EG-ZustellungsVO) unberührt.
Der
europäische Vollstreckungstitel im Verfahrensgang
Voraussetzung
für die Vollstreckung ohne vorheriges
Vollstreckbarerklärungsverfahren ist eine Bestätigung
als Europäischer
Vollstreckungstitel. Der Ursprungsmitgliedstaat muss bescheinigen, dass
es den nationalen Titel zum Europäischen Vollstreckungstitel
erklärt.
Für diese Bestätigung wird gem. Art. 9 EuVTVO ein
Formblatt
vorgeschrieben. Die Bestätigung entfaltet ihre Wirkung nur im
Rahmen
der Vollstreckbarkeit der Entscheidung, Art. 11 EuVTVO. Der
Gläubiger
kann dieses Verfahren durch Antragstellung jederzeit – auch
bereits bei
Klageerhebung – wählen.
Die
gerichtliche Prüfung erstreckt sich nach Antragstellung
gemessen an
Art. 6 EuVTVO insbesondere auf die sog. Mindeststandards der EuVTVO
(Kapitel III, Art. 12-19). Im Wesentlichen verlangt die
Bestätigungserteilung eine zumindest vorläufige
Vollstreckbarkeit des
ursprünglichen Titels, eine nachweisbare Zustellung der
verfahrenseinleitenden Schriftstücke an den Schuldner mit
gleichzeitiger Kenntnisnahmemöglichkeit der
Gläubigeridentität, Höhe
und Grund der Forderung einschließlich einer
Rechtsbehelfsbelehrung für
den Fall des Nichtbestreitens und die Möglichkeit des ohne
eigenen
Verschuldens an dem Widerspruch gegen die Forderung gehinderten
Schuldners, ein Überprüfungsverfahren einzuleiten.
Eine Gewährung der
grundlegenden Verteidigungsrechte des Schuldners, insbesondere sein
Recht auf ein faires Verfahren, geht damit einher. Auf die Einhaltung
der Zuständigkeitsregelungen der VO 44/2001 wird verwiesen.
Angezeigt
sei auch die Heilungsvorschrift des Art. 18 EuVTVO im Falle etwaiger
Verfahrensfehler der §§ 12-17 EuVTVO.
Soweit die genannten Voraussetzungen nur für Teile des
ursprünglichen
Titels vorliegen, besteht gem. Art. 8 EuVTVO die Möglichkeit
der
entsprechenden Teilung. Das deutsche Verfahrensrecht dürfte
den
genannten Anforderungen in der Regel gerecht werden. Dem
Europäischen
Vollstreckungstitel sind somit grundsätzlich neben Endurteilen
– auch
in Form des Anerkenntnis- oder der Säumnisurteils -
gerichtliche
Vergleiche, öffentliche Urkunden, Vollstreckungsbescheide und
Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugänglich. In Bezug auf
letztere muss
jedoch angemerkt werden, dass es insoweit streitig ist, ob vorher die
Hauptsacheentscheidung bestätigt werden muss.
Rechtsschutz
bei Erteilung / Versagung der Bestätigung
Der
Schuldner kann sich gem. Art. 10 Abs. 4 EuVTVO gegen die Ausstellung
der Bestätigung eines Europäischen
Vollstreckungstitels als solche
nicht wehren. Falls dem Antrag des Gläubigers auf
Bestätigung nicht
entsprochen wird, kann er nach nationalem Recht – in
Deutschland gem. §
1080 Abs. 2 ZPO mit der entsprechenden Anwendung der Regelungen
über
die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer
Vollstreckungsklausel – vorgehen.
Schuldner und Gläubiger können
jedoch auf Antrag bei dem Ursprungsgericht (Ausgangsgericht)
Berichtigung und Widerruf der Bestätigung nach Art. 10 Abs. 1
EuVTVO
verlangen, wobei gem. Art. 10 Abs. 2 EuVTVO das nationale Recht des
Ursprunglandes maßgeblich ist. In Deutschland ist §
1081 ZPO zugrunde
zu legen. Im Rahmen der Berichtigung ist Prüfungsgegenstand
die
fehlerhafte materielle Abweichung des ursprünglichen Titels
von der
Bestätigung. Im Widerrufsverfahren wird die
Bestätigungserteilung im
Hinblick auf Verfahrensfehler anhand der EuVTVO geprüft..
Das
Vollstreckungsverfahren des europäischen Vollstreckungstitels
ENach
Art. 20 EuVTVO gilt, unbeschadet des Kapitels IV der EuVTVO,
für das
Vollstreckungsverfahren das nationale Recht des
Vollstreckungsmitgliedstaates. Eine als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird daher unter
den
gleichen Bedingungen vollstreckt, wie eine im
Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.
Verfahrenstechnisch
ist der Gläubiger jedoch gem. Art. 20 Abs. 2 lit a-c EuVTVO
verpflichtet, den zuständigen Vollstreckungsbehörden
des
Vollstreckungsmitgliedstaats folgende Unterlagen zu
übermitteln:
- eine Ausfertigung der Entscheidung, die die
für ihre Beweiskraft
erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt und
- eine Ausfertigung der Bestätigung
als Europäischer Vollstreckungstitel,
die die für ihre Beweiskraft
erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, sowie
- ggf. eine
Transkription der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel oder
eine Übersetzung dieser Bestätigung in die
Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaates oder – falls es
in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt –
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften diese Mitgliedstaates in
die Verfahrenssprache oder eine der
Verfahrenssprache des Ortes, an dem die
Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige vom
Vollstreckungsmitgliedstaat zugelassene Sprache.
Rechtsschutz im
Zwangsvollstreckungsverfahren
Auf
Antrag des Schuldners vor dem zuständigen Gericht im
Vollstreckungsmitgliedstaat kann die Vollstreckung unter den
Voraussetzungen des Art. 21 EuVTVO verweigert werden. Erforderlich
hierfür ist, dass die als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigte
Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist,
die in
einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern
- die frühere Entscheidung zwischen
denselben Parteien wegen desselben
Streitgegenstandes ergangen ist und
- die frühere Entscheidung
im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen
Voraussetzungen für ihre
Anerkennung im
Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und
- die
Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungmitgliedstaates
nicht gelten gemacht worden ist und nicht geltend
gemacht worden konnte.
Art. 23 EuVTVO bietet dem Schuldner die
Möglichkeit, auf Antrag unter den Voraussetzungen des
Art. 23
EuVTVO die Vollstreckung aussetzen oder beschränken zu lassen.
Sofern
der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischen
Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung oder ein Verfahren
nach
Art. 10 EuVTVO einlegt, kann das zuständige Gericht oder die
befugte
Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat
1. das Vollstreckungsverfahren auf
Sicherungsmaßnahmen beschränken oder
2.
die Vollstreckung von der Leistung einer von dem
Gericht
oder der befugten Stelle zu
bestimmenden Sicherheit abhängig machen
oder
3. unter
außergewöhnlichen Umständen das Verfahren
aussetzen.
In Deutschland
finden die §§ 1082 ff. ZPO Anwendung.
Europäische Vollstreckungstitel aus anderen EG-Ländern
werden im Inland vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel
bedarf (§ 1082 ZPO). § 1084 ZPO ergänzt
insoweit das jeweilige Vorgehen
nach Art. 21 und 23 EuVTVO. Zudem sieht § 1085 ZPO vor, dass
die
Zwangsvollstreckung unter entsprechender Anwendung der
§§ 775 und 776
ZPO auch dann einzustellen ist, wenn die Ausfertigung einer
Bestätigung
über die Nichtvollstreckbarkeit oder die Beschränkung
der
Vollstreckbarkeit gem. Art. 6 Abs. 2 EuVTVO vorgelegt wird. Im
Übrigen
gelten grundsätzlich die ZPO-bekannten Rechtsbehelfe.
Fazit
und Ausblick
Im
Zuge der europäischen Harmonisierung wird auch das
Zivilprozessrecht
der einzelnen Mitgliedstaaten ständig angepasst. Die
Einführung eines
Europäischen Vollstreckungstitels ist hierbei nur der Anfang.
So stehen
gerade im kommenden Jahr bedeutende Neuerungen durch die
Einführung
eines Europäischen Mahnverfahrens und eines
Europäischen
Bagatellverfahrens an.
Mit
dem am 12.12.2008 in Kraft tretenden Europäischen
Mahnverfahren
(VO EG 1896/2006) wird es im Bereich des Zivil- und Handelsrechts bei
grenzüberschreitenden Streitigkeiten schneller
möglich sein, fällige
Geldleistungen geltend zu machen.
Schließlich wird zum
01.01.2009 die Bagatell- Verordnung für
grenzüberschreitende
Forderungen bis 2000,- € (VO EG 861/2007) eingeführt.
Diese Verordnung
schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren vor den
Gerichten
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Insoweit wird die
grenzüberschreitende Rechtsverfolgung von Forderungen unter
2000,- €
verbessert werden.
Unser
Autor Rechtsanwalt Dr. Rainer Bierwagen, Partner der Kanzlei KRB
Kemmler Rapp Böhlke, praktiziert Europarecht in
Brüssel bereits seit
1989. In dieser Zeit hat er sich auf europäisches Wettbewerbs-
und
Außenhandelsrecht, staatliche Beihilfen und Fusionskontrolle
spezialisiert. Zudem ist er als Dozent tätig und Autor einer
Reihe von
Veröffentlichungen im Wettbewerbs-, Handels- und
Beihilfenrecht. Er
steht Ihnen für den fachlichen Austausch unter
bierwagen@eurojura.com
oder telefonisch unter 0032 / 228 685 85 gerne zur Verfügung.
Wirtschaftsjurist
(Universität Bayreuth) und Mediator (CVM) Alexander
Pfütze ist
Doktorand an der Universität Leipzig im Bereich Europarecht,
Völkerrecht und Öffentliches Recht
|