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Mit
Beschluss vom 07.11.2006 hatte das Bundesverfassungsgericht das
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung für
verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis
spätestens zum 31.12.2008 eine gesetzliche Neuregelung zu
schaffen. Obwohl das Bundeskabinett den Gesetzentwurf bereits am
11.12.2007 beschlossen hatte, ist derzeit noch ungewiss, wann das neue
Erbschaftsteuerrecht kommt.
Der zunächst einmal vorgesehene Termin
zum 01.07.2008 wird sich nicht halten lassen und täglich ist in
der Tagespresse über aufgeworfene Bedenken bis hin zur erneuten
Verfassungswidrigkeit des neuen Erbschaftsteuerrechts zu lesen.
Der derzeitige Gesetzentwurf sieht grundsätzlich als Lösung vor,
Vergünstigungen
sind auch für Grundstücke vorgesehen, die zu Wohnzwecken
vermietet werden. Die Anhebung der Freibeträge soll bewirken,
dass durchschnittliche Vermögen erbschaftsteuerfrei auf die
Nachkommen übergehen können. Die Tabelle auf Seite drei zeigt
die alten und die neuen Freibeträge im Vergleich. Danach sieht es
zunächst so aus, als sei ein reiner Berechnungsvorgang
ausreichend, um zu entscheiden, ob auf der Grundlage des alten
(niedrige erbschaftsteuerliche Werte und niedrige
Freibeträge) oder des neuen Erbschaftsteuerrechts (hohe
Verkehrswerte und hohe Freibeträge) Vermögenswerte
übertragen werden sollten. Das folgende Beispiel soll klar machen,
dass es neben den rechnerischen Belastungen nach altem und neuem Recht
noch weitere zu berücksichtigende Gesichtspunkte gibt.
Beispiel:
Der Vater hat ein Einfamilienhaus mit einem erbschaftsteuerlichen Wert
von 60.000,- Euro. Der Verkehrswert beträgt dagegen 450.000,-
Euro. Überträgt er dieses nach altem Recht auf die Tochter,
so ist diese Schenkung steuerfrei. Nach neuem Recht würde bereits
Schenkungsteuer anfallen. Auch wenn der Verkehrswert der Immobilie nur
bei 400.000,- Euro läge und damit die Übertragung auf die
Tochter sowohl nach altem als auch nach neuem Recht schenkungsteuerfrei
möglich wäre, ergäben sich Unterschiede. Nach dem neuen
Recht ist der Freibetrag in Höhe von 400.000,- Euro aufgebraucht
und dieser steht erst wieder nach weiteren 10 Jahren zur
Verfügung. Nach dem alten Recht wird der Freibetrag aber nicht
vollständig aufgebraucht, so dass bereits innerhalb der kommenden
10 Jahre weitere Schenkungen bis zur Höhe des noch nicht
aufgebrauchten Freibetrags möglich wären. Außerdem
würde man dem erbschaftsteuerlichen Grundsatz Rechnung tragen,
möglichst frühzeitig Vermögen auf die Nachkommen zu
übertragen, damit die Freibeträge und der 10-Jahreszeitraum
optimal ausgenutzt werden und sich der Vermögenszuwachs
möglichst schon bei den Nachkommen selbst bildet, um nicht teuer
vererbt zu werden.
Entsprechend
dem vorgenannten Grundsatz kann es auch sinnvoll sein, noch nach dem
alten Erbschaftsteuerrecht gemäß § 13a ErbStG
begünstigtes Betriebsvermögen zu übertragen, um der
zukünftig geltenden 15-jährigen Behaltefrist für die
Aufrechterhaltung der Steuervergünstigung so weit wie möglich
zu entgehen. Hier dürfte insbesondere die
Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften in Betracht kommen,
wenn die (teilweise) Übertragung, insbesondere wegen nicht ausgenutzter
Freibeträge noch erbschaftsteuerfrei erfolgen kann. Bei der Übertragung
von Anteilen an Kapitalgesellschaft ist allerdings Vorsicht geboten und
darauf zu achten, dass die Beteiligten sich durch teilweise
Übertragungen zur optimalen Ausnutzung der Freibeträge nicht die
Vergünstigungstatbestände in der Zukunft zerstören, weil die
erforderliche Beteiligungshöhe (mehr als 25%) nicht beim Übertragenden
verbleibt und dieser damit später die Vergünstigungen bei der
Übertragung der weiteren restlichen Beteiligung auf die Nachkommen
nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Mögliche Gestaltungen im Wege der Übertragung unter Lebenden
müssen auf jeden Fall vor Inkrafttreten des neuen
Erbschaftsteuergesetzes erfolgen, denn das neue Erbschaftsteuerrecht
sieht lediglich ein Wahlrecht für das alte oder neue Recht bei
Erwerben von Todes wegen in der Zeit vom 31.12.2006 bis zum
Inkrafttreten des neuen Rechts vor. Die erhöhten Freibeträge
sind dabei vom Wahlrecht ausdrücklich ausgenommen. Letztlich
könnte sich eine weitere Maßregel, nämlich die,
abzuwarten, aus dem äußerst schleppenden
Gesetzgebungsverfahren ergeben. Derzeit werden von maßgeblichen
Gruppen noch eine Vielzahl von Änderungen gefordert. Einzelne
wollen die Erbschaftsteuer sogar insgesamt abschaffen. Damit stellt
sich die Frage, was eigentlich geschieht, wenn der Gesetzgeber es nicht
mehr rechtzeitig mit dem neuen Gesetz schafft. Sollte man
möglicherweise auf den 02.01.2009 warten oder gar am Neujahrstag
zum Notar gehen, weil an diesem Tag alles ohne jede Schenkungsteuer
übertragen werden kann? Das mag eher theoretisch, aber sicher
nicht völlig auszuschließen sein. Praktisch relevant ist
vielleicht die Frage, was mit dem neuen Erbschaftsteuerrecht geschieht,
wenn dieses erneut vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig
verworfen wird. Verfassungsrechtliche Bedenken an dem neuen Recht
werden von vielen geäußert.
Auch
der Bundesfinanzhof hatte in seinem Vorlagebeschluss
verfassungsrechtliche Bedenken an Teilen der Begünstigungsregelung
von Betriebsvermögen geäußert, über die das
Bundesverfassungsgericht in seinem Verfahren im Jahr 2006 nicht zu
entscheiden brauchte. Ganz grundsätzlich wird aber die Frage zu
beantworten sein, ob die vom Gesetzgeber zur Sicherung von
Arbeitsplätzen eingefügte Regelung einen ausreichenden
Differenzierungsgrund für die Vergünstigung von
Betriebsvermögen darstellt. Auch durch die Neuregelung wird nur
inländisches Betriebsvermögen begünstigt, was
offensichtlich EU-rechtswidrig ist. Das hat der EuGH in seiner am
17.01.2008 ergangenen Entscheidung im Hinblick auf die Benachteiligung
von ausländischem landwirtschaftlichem Betriebsvermögen klar
gestellt. Entsprechendes wird für anderes Betriebsvermögen
gelten. Es kann meines Erachtens nicht ernsthaft darüber
diskutiert werden, ob eine europarechtswidrige Regelung zur
Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nach der Verfassung
angeführt werden kann, sondern dies ist zu verneinen.
Damit wäre das neue Erbschaftsteuerrecht in einem seiner
Kernpunkte europarechts- und verfassungswidrig. Es stellt sich dann die
weitere Frage, wie das Bundesverfassungsgericht damit umgeht, wenn auch
das neue Recht verfassungswidrig ist. Gibt es dann eine erneute
Übergangsregelung, die es dem Gesetzgeber letztlich möglich
machen würde, sich von einem verfassungswidrigen Gesetz zum
nächsten zu „hangeln“, um insgesamt nie zu einer
verfassungsgemäßen Erbschaftsbesteuerung zu gelangen? Das
dürfte das Bundesverfassungsgericht wohl nicht akzeptieren, wenn
es sich nicht selbst in Frage stellen will.
Unser
Autor Rechtsanwalt Dr. Ralf Eckert ist Fachanwalt
für Steuerrecht in Eching bei München. Vor der Gründung der eigenen
Kanzlei war er in einigen der führenden Wirtschaftskanzleien im Bereich
Steuerrecht tätig. Außerdem ist Herr Dr. Eckert Autor zahlreicher
Fachpublikationen. Er steht Ihnen für den fachlichen Austausch unter
kanzlei@kfup.com oder telefonisch unter 089 / 312 034 40 gerne zur
Verfügung.
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